Führerscheinklassen News
MOFA
- Mofa 25 und Segway
- Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
- Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung - Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 15 Jahre
Klasse AM
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und
Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit
- max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
- max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor) - Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW
Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg
Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 16 Jahre
- Einschluss:
- keine
Klasse A1
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 16 Jahre
- Einschluss:
- AM
Klasse A2
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
- Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 18 Jahre
- Einschluss:
- AM, A1
Klasse A
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, nur praktische Prüfung erforderlich - Einschluss:
- AM, A1, A2
Klasse B
- Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A - bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
- Erwerb:
- B
- Mindestalter:
- 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren - Einschluss:
- AM, L
Klasse B96
Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
- Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
- Vorbesitz:
- B
- Mindestalter:
- 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren - Einschluss:
- keine
Klasse BE
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
- Erwerb:
- B
- Mindestalter:
- 18 Jahre
17 Jahre bei begleitetem Fahren - Einschluss:
- keine
Klasse C1
- Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
- Vorbesitz:
- B
- Mindestalter:
- 18 Jahre
- Einschluss:
- keine
Klasse C1E
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
- Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
- Vorbesitz:
- C1
- Mindestalter:
- 18 Jahre
- Einschluss:
- BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden
Klasse C
- Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A - mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
- Vorbesitz:
- B
- Mindestalter:
- 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) - Einschluss:
- C1
Klasse CE
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
- Vorbesitz:
- C1
- Mindestalter:
- 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) - Einschluss:
- BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)
Klasse D1
- Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
- Vorbesitz:
- B
- Mindestalter:
- 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) - Einschluss:
- keine
Klasse D1E
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
- Vorbesitz:
- D1
- Mindestalter:
- 21 Jahre
18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1) - Einschluss:
- BE, und C1E bei Vorbesitz von C1
Klasse D
- Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- Anhänger bis zu 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
- Vorbesitz:
- B
- Mindestalter:
- 24 Jahre
23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) - Einschluss:
- D1
Klasse DE
- Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
- Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
- Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
- Vorbesitz:
- D
- Mindestalter:
- 24 Jahre
23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3) - Einschluss:
- BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz
Klasse L
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 16 Jahre
- Einschluss:
- keine
Klasse T
- Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
- ab 16 Jahren bis 40 km/h
- ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
- Erwerb:
- direkt
- Mindestalter:
- 16 Jahre
- Einschluss:
- L