Führerscheinklassen News

MOFA

  • Mofa 25 und Segway
    - Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
    - Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung
  • Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
  • Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    15 Jahre

Klasse AM

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit
    - max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
    - max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor)
  • Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    keine

Klasse A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    AM

Klasse A2

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
  • Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    AM, A1

Klasse A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
    21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
    20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, nur praktische Prüfung erforderlich
    Einschluss:
    AM, A1, A2

Klasse B

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A - bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
    Erwerb:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    AM, L

Klasse B96

Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
  • Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    keine

Klasse BE

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
  • Erwerb:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    keine

Klasse C1

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    keine

Klasse C1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    C1
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

Klasse C

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A - mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    C1

Klasse CE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    C1
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

Klasse D1

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    keine

Klasse D1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    D1
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    BE, und C1E bei Vorbesitz von C1

Klasse D

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss:
    D1

Klasse DE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    D
    Mindestalter:
    24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss:
    BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    keine

Klasse T

  • Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
  • Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
    - ab 16 Jahren bis 40 km/h
    - ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    L