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FS-Klassen ab 19.01.2013


Ab 19.01.2013 gültige Führerscheinklassen

    MOFA

    • Mofa 25 und Segway
      - Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
      - Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung
    • Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
    • Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      15 Jahre

    Klasse AM

    • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit
      - max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
      - max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor)
    • Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      16 Jahre
      Einschluss:
      keine

    Klasse A1

    • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      16 Jahre
      Einschluss:
      AM

    Klasse A2

    • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
    • Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      18 Jahre
      Einschluss:
      AM, A1

    Klasse A

    • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
    • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
      21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
      20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, nur praktische Prüfung erforderlich
      Einschluss:
      AM, A1, A2

    Klasse B

    • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A - bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
      Erwerb:
      B
      Mindestalter:
      18 Jahre
      17 Jahre bei begleitetem Fahren
      Einschluss:
      AM, L

    Klasse B96

    Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96

    • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
    • Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
      Vorbesitz:
      B
      Mindestalter:
      18 Jahre
      17 Jahre bei begleitetem Fahren
      Einschluss:
      keine

    Klasse BE

    • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
    • Erwerb:
      B
      Mindestalter:
      18 Jahre
      17 Jahre bei begleitetem Fahren
      Einschluss:
      keine

    Klasse C1

    • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    • Anhänger bis zu 750 kg zGM
    • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
      Vorbesitz:
      B
      Mindestalter:
      18 Jahre
      Einschluss:
      keine

    Klasse C1E

    • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
    • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
    • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
      Vorbesitz:
      C1
      Mindestalter:
      18 Jahre
      Einschluss:
      BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

    Klasse C

    • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A - mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    • Anhänger bis zu 750 kg zGM
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
      Vorbesitz:
      B
      Mindestalter:
      21 Jahre
      18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
      Einschluss:
      C1

    Klasse CE

    • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
      Vorbesitz:
      C1
      Mindestalter:
      21 Jahre
      18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
      Einschluss:
      BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

    Klasse D1

    • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
    • Anhänger bis zu 750 kg zGM
    • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
      Vorbesitz:
      B
      Mindestalter:
      21 Jahre
      18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
      Einschluss:
      keine

    Klasse D1E

    • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
    • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
      Vorbesitz:
      D1
      Mindestalter:
      21 Jahre
      18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
      Einschluss:
      BE, und C1E bei Vorbesitz von C1

    Klasse D

    • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    • Anhänger bis zu 750 kg zGM
    • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
      Vorbesitz:
      B
      Mindestalter:
      24 Jahre
      23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
      Einschluss:
      D1

    Klasse DE

    • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
    • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
    • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
      Vorbesitz:
      D
      Mindestalter:
      24 Jahre
      23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
      Einschluss:
      BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz

    Klasse L

    • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      16 Jahre
      Einschluss:
      keine

    Klasse T

    • Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
    • Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
      - ab 16 Jahren bis 40 km/h
      - ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
      Erwerb:
      direkt
      Mindestalter:
      16 Jahre
      Einschluss:
      L

Theoretische Prüfung

 

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird weiter optimiert

Dem derzeitigen Trend zu Folge müssen Fahrschule und Fahrschüler auch in 2012 wieder mit einer tiefgreifenden Optimierung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung rechnen. Die geplanten neuen Prüfformate werden mit ziemlicher Sicherheit wesentlich höhere Ansprüche an das vorhandene Hintergrundwissen der Bewerber stellen als bisher. Es wäre daher nicht verwunderlich, würde die Zahl der Bewerber, die nicht im ersten Versuch ihre Theorieprüfung bestehen, künftig zunehmen. Nachfolgend das Wichtigste über Neuerungen in 2012.

 

Mutterbilder mit Varianten

Den seit dem 01.07.2011 eingeführten computergenerierten Bildfragen werden Abbildungsvarianten hinzugefügt. In diese Varianten können, ohne den Prüfungsinhalt der Aufgabe zu verändern, die Gebäude, die Vegetation sowie die am Verkehrsgeschehen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer variiert sein. Erschwerend kommt hinzu, dass lediglich das jeweilige Ausgangsbild (Mutterbild) veröffentlicht wird und somit auch nur dieses von den Fahrschülern gelernt werden kann.

Innerhalb der Theorieprüfung werden dann ausschließlich die dem Schüler unbekannten Abbildungsvarianten eingesetzt. Sinn und Zweck ist es, mit dem Einsatz der Varianten, dem schematischen Auswendiglernen bestmöglichst vorzubeugen. Vorbei sind also die Zeiten, da sich Prüflinge, z.B. anhand auffälliger Bildelemente eine "Eselsbrücke" bauen konnten, um so zur richtigen Lösung zu kommen.

Die Mutterbilder sind noch nicht veröffentlicht worden. Die Freigabe der Mutterbilder und deren Varianten obliegt den zuständigen Behörden von Bund und Ländern.

 

Dynamische Situationsdarstellungen

Aller Voraussicht nach wird es noch in diesem Jahr zu einer schrittweisen Einführung von dynamischen Situationsdarstellungen kommen. Der Anspruch der neuen dynamischen Aufgaben zielt auf eine bessere Verständlichkeit komplexer Verkehrssituationen. Vor allem in Beziehung auf die Darstellung von Gefahren die im Situationsverlauf möglicherweise verdeckt werden.

In einem ersten Schritt werden insgesamt um die 50 dynamische Situationsdarstellungen innerhalb der Theorieprüfung eingesetzt, wovon zwei in jede Prüfung integriert werden.

Der konkrete Termin der Einführung steht derzeit noch nicht fest, dieser wird erst durch die amtlich autorisierten Gremien bestimmt.

Neue Führerscheinrichtlinie

 

Die neue Führerscheinrichtlinie ab dem 19.Januar 2013

Mittlerweile kann beruhigend festgestellt werden, dass sich niemand vor der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu ängstigen braucht. Im Grunde genommen gibt es nur wenige Sachverhalte die sich in Zukunft grundlegend verändern

 

Führerscheindokomente werden befristet

Alle Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, sind bei Führerscheinen die ab dem 19 Januar 2013 ausgestellt werden auf 15 Jahre befristet. Danach ist das Dokument neu zu beantragen. Ein Gesundheitsscheck oder eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist nicht erforderlich

 

Umtauschpflicht für bisherige Führerscheine

Führerscheine die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden sind von der 15-jährigen Umtauschregelung befreit. Es besteht jedoch eine eine Umtauschpflicht bis spätestens zum 19. Januar 2033.

 

Neue Fahrerlaubnis Klasse AM

Die Führerscheinklassen M und S entfallen. Die dort angesiedelten Fahrzeuge werden nunmehr unter der neuen Führerscheinklasse AM zusammengefasst.

 

Neue Stufenregelung bei Motorrädern

Bei den Motorrad-Führerscheinen wird zukünftig nach Klasse A1, A2 und A unterschieden. Hierbei ist bei einem stufenweisen Zugang von A1 auf A2 oder von A2 auf A, bei jeweils 2-jährigem Vorbesitz der leichteren Klasse, lediglich eine praktische Prüfung erforderlich.

 

Fahrerlaubnis Klasse B

Die Führerscheinklasse B kann mit Schlüsselzahl 96 erteilt werden und erlaubt das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger auch dann wenn die zul. Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg übersteigt, jedoch darf sie nicht mehr als 4.250 kg betrage. Die Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in einer Fahrschule von mindestens 7 Stunden. Der ausbildende Fahrlehrer muss im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE sein.

 

Vereinfachte Anhängerregelung

Die Anhängerregelung wurde bei den Klassen B und C1E neu geregelt. Auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es künftig nicht mehr an.